Hafenpolizei von Genova *)

VERORDNUNG N° 229/98

AUFGRUND: des Gesetzes 11.02.1971, n° 50 und folgende Modifizierungen, unter dem Namen "Normen über das private Schiffverkehr";
IN ANERKENNUNG: der bemerkenswerten Steigerung der unterwasserischen Aktivitäten im Seegebiet von Genova, insbesondere in den Gewässern gegenüber dem Kapp von Portofino, welche starkes privates Schiffverkehr aufweisen;
IN ANERKENNUNG: daß die meisten unterwasserischen Aktivitäten in organisierten Formen und mit Einsatz von Booten getrieben werden;
NACH ERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT: nützliche u. unausweichliche Vorschreibungen, zugunsten einer Erhaltung der öffentlichen Unversetzlichkeit, ohne Beeinträchtigung der Zuständigkeiten anderer evtl. Behörden fest zu legen;
AUFGRUND: des Gesetzes 14.7.1965, n° 963 über die Disziplinierung der maritimen Fischerei und über die Reglementierung für deren Einsatz, mit DPR n° 1639 am 2.10.1968 verabschiedet:
AUFGRUND: des Artikels 10 des Erlasses 21.10.1996, n° 535 mit Konvertierung in Gesetz vom 23.1.1996 n° 647, mit Ordnungen über die notwendigen Vorbedingungen für das Führen von zuvermietenden Privatbooten in den Seegewässern;
AUFGRUND: der Artikeln 17,30,68 u. 81 des Gesetzbuchs für das Schiffverkehr und des Artikels 59 der entsprechenden Reglementierung zur Vollstreckung (Teil über Seegewässer);

BEFIEHLT

TEIL A - BEGLEITETE TAUCHGÄNGE MIT TAUCHFÜHRER

ARTIKEL A.1
Das organisierte Tauchen aus touristischen/sportlichen Gründen (begleitete Tauchgänge mit Tauchführer), die mit Unterstützung von Schiffeinheiten in den Gewässern des Seegebiets von Genova ist ausschliesslich an
Gesellschaften/ Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen gestattet, die ausdrücklich diese Tätigkeiten in ihrer Ordnung bzw. Satzung vorsehen, und untersteht den Vorschreibungen wie unten.

ARTIKEL A.2
Die Sicherheitsausrüstungen, die von den laufenden Normen nach Schiffsart und ausgeführten Schifffahrtsart vorgesehen sind, müssen mindestens durch die folgenden anderen Mitteln vervollständigt werden:

- Ausrüstung für die Erteilung von terapeutischem Sauerstoff unter ständigem Fluß durch eine mindestens 7 L. grosse Flasche bzw. mit einer mindesten 3 L.   grossen Flasche, falls diese mindestens über einen Bedarfsluftspender oder über sonstige änliche geprüfte Vorrichtungen verfügt;
- Kommunikationsmittel welches den Kontakt mit den Rettungsdiensten erlaubt (ausgestattet mit Batteriereserven oder mit Anschluß für die ständige Aufladung im   AC Strom der Batterien an Bord);
- Tabelle enthaltend die Telefonnummer und/oder die Hörfunkfrequenzen der hauptsächlichen Rettungsdienstzentren (Seefahrtbehörden; Krankenhäuser,   Rettungsdienst Ligurien, Druckkammer u.s.w.) wie nach Anlage A;
- Rettungswerkzeugskiste;
- wenigstens eine Reserveflasche mit doppeltem Regler oder mit Vorrichtungen für die Lufterteilung aus der Oberfläche, welche während des ganzen  Tauchgangs bei einer Tiefe zwischen 3 und 5 m positioniert werden muß.

ARTIKEL A.3

Vor der Abfahrt soll der Verantwortlicher für das Boot in ein entsprechendes Register die Teilnehmerliste für den Tauchgang, zusammen mit dem Hinweis auf den besitzten Tauchscheine, und mit den Namen der evtl. Tauchführern eintragen.

ARTIKEL A.4
Der Tauchführer für begleiteten Tauchgänge muß in Besitz eines gültigen Tauchscheins sein, welcher von einer der nationalen oder internationalen allgemein anerkannten Verbände/Vereinen/Unternehmungen entlassen wurde, und muß innerhalb der von seinem eigenen Schein festgesetzten Grenzen handeln, indem er sämtliche zivilrechts- und strafrechtsmässige Verantwortlichkeiten übernimmt, die mit der ausgeübten Tätigkeit angeschlossen sind.
Jeder Tauchbegleiter darf während des Tauchgangs nicht mehr als vier Taucher gleichzeitig führen und muß auf die Tiefgrenzen achten, die in dem von den Tauchern besitzten Tauchscheine festgesetzt sind; im Falle von Tauchscheine verschiedener Stufen muß auf den Tiefgrenzenwert geachtet werden, der von der untersten Scheinstufe vorgesehen ist.

ARTIKEL A.5
Im Falle eines Tauchgangs mit verankerndem Stützboot muß die Verankerung der Einheit derartig erfolgen, daß diese im Notfall schnell ausgelöst werden kann; unter diesen Umstände soll der Verankerungspunkt an der Oberfläche durch eine Boie signalisiert werden (...).

ARTIKEL A.6
Während des Tauchgangs soll die Stützeinheit immer eine Person an Bord behalten, die in der Lage sein kann sie zu manövrieren sowie evtl. Notfallmeldungen zu senden.

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Dieser Text ist eine unoffizielle Übersetzung aus dem Original.
Der Textinhalt wurde in seiner Gesamtheit u. ohne Gewähr übersetzt und grafisch bearbeitet.
Der Übersetzter haftet nicht für evtl. Mißverständnisse, und weist auf die ursprüngliche Quelle in Italienisch für jeden gewünschten Vergleich hin.


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© Erste Erscheinung: 05 November, 2003 - Letzte Aktualisierung: 05 Januar, 2005 von
Paolo Genta