Hafenpolizei
von Genova *)
VERORDNUNG N° 229/98
AUFGRUND:
des Gesetzes 11.02.1971, n° 50 und folgende Modifizierungen, unter dem Namen
"Normen über das private Schiffverkehr";
IN ANERKENNUNG: der bemerkenswerten Steigerung der unterwasserischen
Aktivitäten im Seegebiet von Genova, insbesondere in den Gewässern
gegenüber dem Kapp von Portofino, welche starkes privates Schiffverkehr
aufweisen;
IN ANERKENNUNG: daß die meisten unterwasserischen Aktivitäten
in organisierten Formen und mit Einsatz von Booten getrieben werden;
NACH ERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT: nützliche u. unausweichliche
Vorschreibungen, zugunsten einer Erhaltung der öffentlichen Unversetzlichkeit,
ohne Beeinträchtigung der Zuständigkeiten anderer evtl. Behörden
fest zu legen;
AUFGRUND: des Gesetzes 14.7.1965, n° 963 über die Disziplinierung der
maritimen Fischerei und über die Reglementierung für deren Einsatz,
mit DPR n° 1639 am 2.10.1968 verabschiedet:
AUFGRUND: des Artikels 10 des Erlasses 21.10.1996, n° 535 mit Konvertierung
in Gesetz vom 23.1.1996 n° 647, mit Ordnungen über die notwendigen
Vorbedingungen für das Führen von zuvermietenden Privatbooten in den
Seegewässern;
AUFGRUND: der Artikeln 17,30,68 u. 81 des Gesetzbuchs für das Schiffverkehr
und des Artikels 59 der entsprechenden Reglementierung zur Vollstreckung (Teil
über Seegewässer);
BEFIEHLT
TEIL A - BEGLEITETE TAUCHGÄNGE MIT TAUCHFÜHRER
ARTIKEL
A.1
Das organisierte Tauchen aus touristischen/sportlichen Gründen (begleitete
Tauchgänge mit Tauchführer), die mit Unterstützung von Schiffeinheiten
in den Gewässern des Seegebiets von Genova ist ausschliesslich an
Gesellschaften/
Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen
gestattet, die ausdrücklich diese Tätigkeiten in ihrer Ordnung
bzw. Satzung vorsehen, und untersteht den Vorschreibungen wie unten.
ARTIKEL
A.2
Die Sicherheitsausrüstungen, die von den laufenden Normen nach Schiffsart
und ausgeführten Schifffahrtsart vorgesehen sind, müssen mindestens
durch die folgenden anderen Mitteln vervollständigt werden:
-
Ausrüstung für die Erteilung von terapeutischem Sauerstoff
unter ständigem Fluß durch eine mindestens 7 L. grosse Flasche bzw.
mit einer mindesten 3 L. grossen Flasche, falls diese mindestens
über einen Bedarfsluftspender oder über sonstige änliche geprüfte
Vorrichtungen verfügt;
- Kommunikationsmittel welches den Kontakt mit den Rettungsdiensten
erlaubt (ausgestattet mit Batteriereserven oder mit Anschluß für
die ständige Aufladung im AC Strom der Batterien an Bord);
- Tabelle enthaltend die Telefonnummer und/oder die
Hörfunkfrequenzen der hauptsächlichen Rettungsdienstzentren
(Seefahrtbehörden; Krankenhäuser, Rettungsdienst Ligurien,
Druckkammer u.s.w.) wie nach Anlage A;
- Rettungswerkzeugskiste;
- wenigstens eine Reserveflasche mit doppeltem Regler oder
mit Vorrichtungen für die Lufterteilung aus der Oberfläche,
welche während des ganzen Tauchgangs bei einer Tiefe zwischen
3 und 5 m positioniert werden muß.
ARTIKEL A.3
Vor der Abfahrt soll der Verantwortlicher für das Boot in ein entsprechendes
Register die Teilnehmerliste für den Tauchgang, zusammen
mit dem Hinweis auf den besitzten Tauchscheine, und mit den Namen der evtl.
Tauchführern eintragen.
ARTIKEL
A.4
Der Tauchführer für begleiteten Tauchgänge muß in
Besitz eines gültigen Tauchscheins sein, welcher von einer der
nationalen oder internationalen allgemein anerkannten Verbände/Vereinen/Unternehmungen
entlassen wurde, und muß innerhalb der von seinem eigenen
Schein festgesetzten Grenzen handeln, indem er sämtliche
zivilrechts- und strafrechtsmässige Verantwortlichkeiten übernimmt,
die mit der ausgeübten
Tätigkeit angeschlossen sind.
Jeder Tauchbegleiter darf während des Tauchgangs nicht mehr als
vier Taucher gleichzeitig führen und muß auf die
Tiefgrenzen achten, die in dem von den Tauchern besitzten Tauchscheine
festgesetzt sind; im Falle von Tauchscheine verschiedener Stufen muß auf
den Tiefgrenzenwert geachtet werden, der von der untersten Scheinstufe vorgesehen
ist.
ARTIKEL
A.5
Im Falle eines Tauchgangs mit verankerndem Stützboot muß die Verankerung
der Einheit derartig erfolgen, daß diese im Notfall schnell ausgelöst
werden kann; unter diesen Umstände soll der Verankerungspunkt an der
Oberfläche
durch eine Boie signalisiert werden (...).
ARTIKEL
A.6
Während des Tauchgangs soll die Stützeinheit immer eine Person
an Bord behalten, die in der Lage sein kann sie zu manövrieren
sowie evtl. Notfallmeldungen zu senden.
*)
Dieser
Text ist eine unoffizielle Übersetzung aus dem Original.
Der Textinhalt wurde in seiner Gesamtheit u. ohne Gewähr übersetzt
und grafisch bearbeitet.
Der Übersetzter haftet nicht für evtl. Mißverständnisse,
und weist auf die ursprüngliche Quelle in Italienisch für jeden gewünschten
Vergleich hin.