Hafenpolizei von Genova *)
Technische Abteilung

 

VERORDNUNG N° 18/99

 

ACHTUNG
Diese Verordnung ist von der Ordnung 183/2003 geändert worden
Die Korrekturen sind hier mit ROTEM Text während die Ergänzungen mit GELBEM Text hervorgehoben worden.

 


Der Leiter des Wassergebietes und Kommandant des Hafens Genova:

AUFGRUND: des Gesetzes 11.02.1971, n° 50 und folgende Modifizierungen, unter dem Namen "Normen über das private Schiffverkehr";
IN ANERKENNUNG: der bemerkenswerten Steigerung der unterwasserischen Aktivitäten im Wassergebiet von Genova, welche starkes privates Schiffverkehr aufweisen;
IN ANERKENNUNG: daß die meisten unterwasserischen Aktivitäten in organisierten Arten und mit Unterstützung von Seeeinheiten unternommen werden;
NACH ANERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT: nützliche u. unausweichliche Vorschreibungen, zugunsten einer Erhaltung der öffentlichen Unversetzlichkeit, ohne Beeinträchtigung der Zuständigkeiten anderer evtl. Behörden fest zu legen;
AUFGRUND: des Gesetzes 14.7.1965, n° 963 über die Disziplinierung der maritimen Fischerei und über die Reglementierung für deren Einsatz, mit DPR n° 1639 verabschiedet am 02.10.1968;
NACH ANERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT: in einer besseren Art die Normen seiner eigenen Verordnung N. 229/98 vom 18 Juli 1998 disziplinieren und vervollständigen zu können, auf grund der Erfahrung erworben während des Zeitraumes seiner Gültigkeit;
AUFGRUND: der Artikeln 17, 30, 68 u. 21 des Gesetzbuchs für das Schiffverkehr und des Artikels 59 der entsprechenden Vollstreckungsregel (Teil über Seegewässer);

 

BEFIEHLT


TEIL A - BEGLEITETE TAUCHGÄNGE MIT UNTERSTÜTZUNG VON BOOTEN

 

ARTIKEL A.1
Die organisierte Tauchaktivität, die aus touristischen/sportlichen Gründen (begleitete Tauchgänge mit Tauchführer) mit Unterstützung von Booten in den Gewässern des Wasergebiets von Genova erfolgt, ist ausschliesslich an
Gesellschaften/ Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen gestattet, die ausdrücklich diese Tätigkeiten in ihrer Ordnung bzw. Satzung vorsehen, und unterliegt den Vorschriften wie unten.


ARTIKEL A.2

Die Sicherheitsmittel, die von den laufenden Normen nach Schiffsart und ausgeführten Schifffahrtsart vorgesehen sind, müssen mindestens durch die folgenden anderen Ausrüstungen vervollständigt werden:

- Ausrüstung für die Erteilung von terapeutischem Sauerstoff unter ständigem Fluß durch eine mindestens sieben L grosse Flasche bzw. mit einer mindesten   drei L grossen Flasche, falls diese mindestens über einen Bedarfsluftsregler oder über sonstige änliche geprüfte Vorrichtungen verfügt;
- Kommunikationsmittel welches den Kontakt mit den Rettungsdiensten ermöglicht (ausgestattet mit Batteriereserven oder mit Anschluß für die ständige Aufladung   im AC-Strom der Batterien an Bord);
- Tabelle enthaltend die Telefonnummer und/oder die Hörfunkfrequenzen der hauptsächlichen Rettungsdienstzentren (Seefahrtbehörden; Krankenhäuser,   Rettungsdienst Ligurien, Druckkammer u.s.w.) wie nach Anlage A;
- Rettungswerkzeugskiste;
- wenigstens eine Reserveflasche mit doppeltem Regler oder mit Vorrichtungen für die Luftvergabe aus der Oberfläche, welche während der ganzen   Tauchgangszeit bei einer Tiefe zwischen 3 und 5 m, nach Urteil des Verantwortlichen des Bootes, positioniert werden muß, um am besten die   Sicherheitsbedingungen zu garantieren.



ARTIKEL A.3

Vor der Abfahrt soll der Verantwortlicher für das Boot in ein entsprechendes Register die Teilnehmerliste für den Tauchgang eintragen, zusammen mit dem Hinweis auf den besitzten Tauchscheine, und mit den Namen der evtl. Tauchführern.


ARTIKEL A.4
Der Tauchführer für begleiteten Tauchgänge muß in Besitz eines gültigen Tauchscheins sein, welcher von einer der nationalen oder internationalen allgemein anerkannten Verbände/Vereinen/Unternehmungen entlassen wurde, und muß innerhalb der von seinem eigenen Schein festgesetzten Grenzen handeln, indem er sämtliche zivilrechts- und strafrechtsmässige Verantwortlichkeiten übernimmt, die mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind.
Jeder Tauchbegleiter darf während des Tauchgangs nicht mehr als fünf Taucher gleichzeitig führen und muß auf die Tiefgrenzen achten, die in dem von den Tauchern besitzten Tauchscheine festgelegt sind; im Falle von Tauchscheine verschiedener Stufen muß auf den Tiefgrenzenwert geachtet werden, die von der untersten Scheinstufe vorgesehen sind.


ARTIKEL A.5
Im Falle eines Tauchgangs mit verankerndem Stützboot muß die Verankerung der Einheit derartig erfolgen, daß diese im Notfall schnell ausgelöst werden kann; unter diesen Umstände soll der Verankerungspunkt an der Oberfläche durch eine Boie signalisiert werden (omissis).


ARTIKEL A.6

Während der Tauchgangszeit soll die Stützeinheit immer eine Person an Bord haben, die in der Lage sein soll diese zu manövrieren sowie evtl. Notfallmeldungen zu senden.


ARTIKEL A.7
Ausser der vorgesehenen Abgrundsignalen, falls diese im Verhältnis mit der Bootslänge sind, muss die Seeeinheit während des Tageslichts:

- in nationalen Gewässern eine rotfarbige Flagge mit weissem Querband;
- bei Tageslicht, zusammen mit den o.g. Signalen, hat die
Gesellschaft/ Sportsverein/ Verband/ Unternehmung die Wahl eine Tauchboje einzusetzten, die im   Wassergebiet wo der Tauchgang erfolgt angedockt ist (roter Luftballon mit aufgestellter roten Flagge und weissem Querband);

in der Nacht:
- ein blitzendes gelbes Licht, welches in einem Umkreis von nicht weniger als 300 m Entfernung sichtbar ist.

Alle Taucharbeiter müssen jedenfalls innerhalb einer Grenze von 50 m von den o.g. Signalen ihre Tätigkeiten ausüben (Flagge auf dem Boot, ordnungsmässiger Signalisierungsboje).


ARTIKEL A.8
In der Angelegenheit von Tauchgänge, die von Gesellschaften/ Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen als Tauchprüfungen für das Erwerben von Tauchscheinen organisiert sind, die von den nationale bzw. internationale allgemein anerkannten Verbänden/Unternehmungen/Vereinen festgelegten Vorschriften müssen eingehalten werden. Für derartige Tauchgänge, muss der Organisator mindestens 12 Stunden im voraus eine Mitteilung an die Hafenpolizei Genova-Einsatzabteilung per Fax (wie nach Anlage B) mit folgenden Angaben senden:

- Datum, Uhrzeit und Taugangsort;
- Teilnehmerliste;
- Identifizierung des Tauchleiters und der anderen möglichen verantwortlichen Tauchassistenten;
- eingesetztes Boot;
- Art des Einsatztes.

 

 

TEIL B - BEGLEITETE TAUCHGÄNGE OHNE UNTERSTÜTZUNG VON SEEEINHEITEN


ARTIKEL B.1
Die organisierte Tauchaktivität, die aus touristischen/sportlichen Gründen (begleitete Tauchgänge mit Tauchführer) ohne Unterstützung von Booten in den Gewässern des Wasergebiets von Genova erfolgt, ist ausschliesslich an Gesellschaften/ Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen gestattet, die ausdrücklich diese Tätigkeiten in ihrer Ordnung bzw. Satzung vorsehen, und unterliegt den Vorschriften wie unten.


ARTIKEL B.2
Während der Tauchgänge müssen immer folgende Sicherheitsmittel zur Verfügung stehen:

- Ausrüstung für die Erteilung von terapeutischem Sauerstoff unter ständigem Fluß durch eine mindestens sieben L grosse Flasche bzw. mit einer mindesten   drei L grossen Flasche, falls diese mindestens über einen Bedarfsluftsregler oder über sonstige änliche geprüfte Vorrichtungen verfügt;
- Kommunikationsmittel welches den Kontakt mit den Rettungsdiensten ermöglicht;
- Tabelle enthaltend die Telefonnummer und/oder die Hörfunkfrequenzen der hauptsächlichen Rettungsdienstzentren (Seefahrtbehörden; Krankenhäuser,   Rettungsdienst Ligurien, Druckkammer u.s.w.) wie nach Anlage A;
- Rettungswerkzeugskiste;


ARTIKEL B.3
Vor der Abfahrt soll der Verantwortlicher für das Boot in ein entsprechendes Register die Teilnehmerliste für den Tauchgang eintragen, zusammen mit dem Hinweis auf den besitzten Tauchscheine, und mit den Namen der evtl. Tauchführern.


ARTIKEL B.4
Der Tauchführer für begleiteten Tauchgänge muß in Besitz eines gültigen Tauchscheins sein, welcher von einer der nationalen oder internationalen allgemein anerkannten Verbände/Vereinen/Unternehmungen entlassen wurde, und muß innerhalb der von seinem eigenen Schein festgesetzten Grenzen handeln, indem er sämtliche zivilrechts- und strafrechtsmässige Verantwortlichkeiten übernimmt, die mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind.
Jeder Tauchbegleiter darf während des Tauchgangs nicht mehr als vier Taucher gleichzeitig führen und muß auf die Tiefgrenzen achten, die in dem von den Tauchern besitzten Tauchscheine festgelegt sind; im Falle von Tauchscheine verschiedener Stufen muß auf den Tiefgrenzenwert geachtet werden, die von der untersten Scheinstufe vorgesehen sind.

ARTIKEL B.5
Im Falle eines Tauchgangs mit Tageslicht muss der Verantwortliche für den Tauchgang für die Signalisierung sorgen, mittels einer roten Tauchboje mit weissem Querband: diese muss in einem Umkreis von nicht weniger als 300 m Entfernung sichtbar sein.

Taucher, die an dem Tauchgang teilnehmen, müssen innerhalb einer Grenze von 50 m von dem o.g. Signal ihre Tätigkeiten ausüben.
Für in der Nacht ausgeführte Tauchgänge besteht die Signalisierung aus einem Luftballon mit aufgestellter roten Flagge und weissem Querband, der mit einem blitzenden gelben Licht ausgestattet ist, welches bis wenigstens zu einer Entfernung von 300 m sichtbar sein muss.


ARTIKEL B.6
In der Angelegenheit von Tauchgänge, die von Gesellschaften/ Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen als Tauchprüfungen für das Erwerben von Tauchscheinen organisiert sind, die von den nationale bzw. internationale allgemein anerkannten Verbänden/Unternehmungen/Vereinen festgelegten Vorschriften müssen eingehalten werden. Für derartige Tauchgänge, muss der Organisator mindestens 12 Stunden im voraus eine Mitteilung an die Hafenpolizei Genova-Einsatzabteilung per Fax (010-261064) (wie nach Anlage B) mit folgenden Angaben senden:

- Datum, Uhrzeit und Taugangsort;
- Teilnehmerliste;
- Identifizierung des Tauchleiters und der anderen möglichen verantwortlichen Tauchassistenten;
- eingesetztes Boot;
- Art des Einsatztes.

 

TEIL C - TAUCHAKTIVITÄT VON PRIVATPERSONEN


ARTIKEL C.1
Für Tauchgänge, die mit Tageslicht erfolgen ist der Taucher verpflichtet sich selbst zu kennzeichen, indem er mittels einer roten Tauchboje mit einer roten Flagge durchquert mit weissem Band einsetzt, welche bis wenigstens zu einer Entfernung von 300 m sichtbar sein muss. Wenn der Taucher unterwasser von einem Begleitboot unterstützt wird, muss dann die rote Flagge mit durchquerendem weissem Band auf dem Boot, nach den Modalitäten wie nach Artikel A.7 gestellt werden.
Der Taucher muss seine Tätigkeit innerhalb eines Umkreises von 50 m aus dem Vertikal des Begleitboots oder der Tauchboje mit der Flagge ausüben.
Für in der Nacht ausgeführte Tauchgänge besteht die Signalisierung aus einem Luftballon mit aufgestellter roten Flagge und weissem Querband, der mit einem blitzenden gelben Licht ausgestattet ist, welches bis wenigstens zu einer Entfernung von 300 m sichtbar sein muss.
Falls mehrere Taucher sind, ein einziger Signal ist dann ausreichend, wenn alle innerhalb einer Entfernung von 50 m aus der Vertikallinie des Signals bleiben.
Falls man sich von einem Begleitboot stützen läss, muss dieses alle notwendigen Signalisierungen aufweisen, nach den Modalitäten wie nach Artikel A.7 und zur Not über das vorgesehene Kommunikationsmittel verfügen. An Bord muss eine Person bleiben, die in der Lage ist, Hilfe zu leisten.

 


TEIL D - ALLGEMEINES


ARTIKEL D.1
Das Tauchen ist verboten:

- auf einer Entfernung, die weniger als 200 m von festen Angelnanlagen und Netze misst;
- bei weniger als 200 m von Frachtschiffen und 300 m von Militärschiffenjeder Nationalität, die ausserhalb der Hafengebiete angedockt sind;
- in den Gewässern wo regelmässiges Schiffverkehr zur Zufhart und Ausfahrt aus den Häfen und zur Verankerung stattfindet, welches durch entsprechende Verordnung
  des Leiters des Wassergebietes diszipliniert wurde;
- in den Wassergebieten, die dem Baden untersagt sind.
- in der Nähe von Signalisierungen wie nach Artik. A.7, B.5 und C.1, müssen die vorbeifahrenden Schiffeinheiten, falls mit Segel- oder Motorantrieb ausgestattet, ihre
  Geschwindigkeit verlangsamern und sich auf einer Entfernung von 100 m halten.



ARTIKEL D.2
Alle Misachtungen dieser Verordnung, ausgenommen wenn dies keine Gesetzverletzung ist, werden nach Artikel. 1231 des Navigationsbuches bzw. nach den im Vorwort erwähnten Gesetzten des privaten Schiffverkehrs bestraft werden.

(...) die Vorliegende Verordnung tritt in Kraft am 15 März 1999 und ersetzt die Verordnung n.229/98 vom 18 Juli 1998.


Genova, den 16 Februar 1999.


Unterschrieben

DER KOMMANDANT
C.A. (CP) Eugenio SICUREZZA

*)
Dieser Text ist eine unoffizielle Übersetzung aus dem OriginaL.
Der Textinhalt wurde in seiner Gesamtheit u. ohne Gewähr übersetzt und grafisch bearbeitet.
Der Übersetzter haftet nicht für evtl. Mißverständnisse, und weist auf die ursprüngliche Quelle in Italienisch für jeden gewünschten Vergleich hin.


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© Erste Erscheinung: 05 November, 2003 - Letzte Aktualisierung: 25 Januar, 2005 von
Paolo Genta