Hafenpolizei
von Genova *)
Technische Abteilung
VERORDNUNG N° 18/99
ACHTUNG
Diese Verordnung ist von der Ordnung 183/2003 geändert worden
Die Korrekturen sind hier mit ROTEM
Text während die Ergänzungen mit GELBEM
Text hervorgehoben worden.
Der Leiter des Wassergebietes
und Kommandant des Hafens Genova:
AUFGRUND:
des Gesetzes 11.02.1971, n° 50 und folgende Modifizierungen, unter dem Namen
"Normen über das private Schiffverkehr";
IN ANERKENNUNG: der bemerkenswerten Steigerung der unterwasserischen Aktivitäten
im Wassergebiet von Genova, welche starkes privates Schiffverkehr aufweisen;
IN ANERKENNUNG: daß die meisten unterwasserischen Aktivitäten in
organisierten Arten und mit Unterstützung von Seeeinheiten unternommen
werden;
NACH ANERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT: nützliche u. unausweichliche Vorschreibungen,
zugunsten einer Erhaltung der öffentlichen Unversetzlichkeit, ohne Beeinträchtigung
der Zuständigkeiten anderer evtl. Behörden fest zu legen;
AUFGRUND: des Gesetzes 14.7.1965, n° 963 über die Disziplinierung der
maritimen Fischerei und über die Reglementierung für deren Einsatz,
mit DPR n° 1639 verabschiedet am 02.10.1968;
NACH ANERKENNUNG DER NOTWENDIGKEIT: in einer besseren Art die Normen seiner
eigenen Verordnung
N. 229/98 vom 18 Juli 1998 disziplinieren und vervollständigen
zu können, auf grund der Erfahrung erworben während des Zeitraumes
seiner Gültigkeit;
AUFGRUND: der Artikeln 17, 30, 68 u. 21 des Gesetzbuchs für das Schiffverkehr
und des Artikels 59 der entsprechenden Vollstreckungsregel (Teil über Seegewässer);
BEFIEHLT
TEIL A - BEGLEITETE TAUCHGÄNGE MIT UNTERSTÜTZUNG VON BOOTEN
ARTIKEL
A.1
Die organisierte Tauchaktivität, die aus touristischen/sportlichen Gründen
(begleitete Tauchgänge mit Tauchführer) mit Unterstützung
von Booten in den Gewässern des Wasergebiets von Genova erfolgt,
ist ausschliesslich an Gesellschaften/
Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen gestattet, die ausdrücklich
diese Tätigkeiten in ihrer Ordnung bzw. Satzung vorsehen, und unterliegt
den Vorschriften wie unten.
ARTIKEL A.2
Die Sicherheitsmittel, die von den laufenden Normen nach Schiffsart und ausgeführten
Schifffahrtsart vorgesehen sind, müssen mindestens durch die folgenden
anderen Ausrüstungen vervollständigt werden:
-
Ausrüstung für die Erteilung von terapeutischem Sauerstoff
unter ständigem Fluß durch eine mindestens sieben
L grosse Flasche bzw. mit einer mindesten drei
L grossen Flasche, falls diese mindestens über einen Bedarfsluftsregler
oder über sonstige änliche geprüfte Vorrichtungen verfügt;
- Kommunikationsmittel welches den Kontakt mit den Rettungsdiensten
ermöglicht (ausgestattet mit Batteriereserven oder mit Anschluß für
die ständige Aufladung im AC-Strom der Batterien an Bord);
- Tabelle enthaltend die Telefonnummer und/oder die
Hörfunkfrequenzen der hauptsächlichen Rettungsdienstzentren
(Seefahrtbehörden; Krankenhäuser, Rettungsdienst Ligurien,
Druckkammer u.s.w.) wie nach Anlage A;
- Rettungswerkzeugskiste;
- wenigstens eine Reserveflasche mit doppeltem Regler oder
mit Vorrichtungen für die Luftvergabe aus der Oberfläche,
welche während der ganzen Tauchgangszeit bei einer Tiefe zwischen
3 und 5 m, nach Urteil des Verantwortlichen des Bootes, positioniert werden
muß, um am besten die Sicherheitsbedingungen zu garantieren.
ARTIKEL A.3
Vor der Abfahrt soll der Verantwortlicher für das Boot in ein entsprechendes
Register die Teilnehmerliste für den Tauchgang eintragen,
zusammen mit dem Hinweis auf den besitzten Tauchscheine, und mit den Namen der
evtl. Tauchführern.
ARTIKEL
A.4
Der Tauchführer für begleiteten Tauchgänge muß in
Besitz eines gültigen Tauchscheins sein, welcher von einer der
nationalen oder internationalen allgemein anerkannten Verbände/Vereinen/Unternehmungen
entlassen wurde, und muß innerhalb der von seinem eigenen Schein
festgesetzten Grenzen handeln, indem er sämtliche zivilrechts-
und strafrechtsmässige Verantwortlichkeiten übernimmt, die mit der
ausgeübten Tätigkeit verbunden sind.
Jeder Tauchbegleiter darf während des Tauchgangs nicht mehr als
fünf Taucher gleichzeitig führen und muß auf
die Tiefgrenzen achten, die in dem von den Tauchern besitzten Tauchscheine
festgelegt sind; im Falle von Tauchscheine verschiedener Stufen muß
auf den Tiefgrenzenwert geachtet werden, die von der untersten Scheinstufe vorgesehen
sind.
ARTIKEL
A.5
Im Falle eines Tauchgangs mit verankerndem Stützboot muß die Verankerung
der Einheit derartig erfolgen, daß diese im Notfall schnell ausgelöst
werden kann; unter diesen Umstände soll der Verankerungspunkt an der Oberfläche
durch eine Boie signalisiert werden (omissis).
ARTIKEL A.6
Während der Tauchgangszeit soll die Stützeinheit immer eine
Person an Bord haben, die in der Lage sein soll diese zu manövrieren
sowie evtl. Notfallmeldungen zu senden.
ARTIKEL
A.7
Ausser der
vorgesehenen Abgrundsignalen, falls diese im Verhältnis mit der Bootslänge
sind, muss die Seeeinheit während des Tageslichts:
- in nationalen Gewässern eine rotfarbige Flagge mit weissem Querband;
- bei Tageslicht, zusammen mit den o.g. Signalen, hat die Gesellschaft/
Sportsverein/ Verband/ Unternehmung
die Wahl eine Tauchboje einzusetzten, die im Wassergebiet
wo der Tauchgang erfolgt angedockt ist (roter Luftballon mit aufgestellter roten
Flagge und weissem Querband);
in der Nacht:
- ein blitzendes gelbes Licht, welches in einem Umkreis von nicht weniger als
300 m Entfernung sichtbar ist.
Alle Taucharbeiter müssen jedenfalls innerhalb einer Grenze von 50 m von den o.g. Signalen ihre Tätigkeiten ausüben (Flagge auf dem Boot, ordnungsmässiger Signalisierungsboje).
ARTIKEL
A.8
In der Angelegenheit
von Tauchgänge, die von
Gesellschaften/ Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen
als Tauchprüfungen für das Erwerben von Tauchscheinen organisiert
sind, die von den nationale bzw. internationale allgemein anerkannten Verbänden/Unternehmungen/Vereinen
festgelegten Vorschriften müssen eingehalten werden. Für derartige
Tauchgänge, muss der Organisator mindestens 12 Stunden im voraus eine Mitteilung
an die Hafenpolizei Genova-Einsatzabteilung per Fax (wie nach Anlage B) mit
folgenden Angaben senden:
- Datum, Uhrzeit und Taugangsort;
- Teilnehmerliste;
- Identifizierung des Tauchleiters und der anderen möglichen verantwortlichen
Tauchassistenten;
- eingesetztes Boot;
- Art des Einsatztes.
TEIL B - BEGLEITETE TAUCHGÄNGE OHNE UNTERSTÜTZUNG VON SEEEINHEITEN
ARTIKEL
B.1
Die
organisierte Tauchaktivität, die aus touristischen/sportlichen Gründen
(begleitete Tauchgänge mit Tauchführer) ohne Unterstützung
von Booten in den Gewässern des Wasergebiets von Genova erfolgt,
ist ausschliesslich an Gesellschaften/
Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen gestattet, die ausdrücklich
diese Tätigkeiten in ihrer Ordnung bzw. Satzung vorsehen, und unterliegt
den Vorschriften wie unten.
ARTIKEL
B.2
Während der Tauchgänge müssen immer folgende
Sicherheitsmittel zur Verfügung stehen:
-
Ausrüstung für die Erteilung von terapeutischem Sauerstoff
unter ständigem Fluß durch eine mindestens sieben
L grosse Flasche bzw. mit einer mindesten drei
L grossen Flasche, falls diese mindestens über einen Bedarfsluftsregler
oder über sonstige änliche geprüfte Vorrichtungen verfügt;
- Kommunikationsmittel welches den Kontakt mit den Rettungsdiensten
ermöglicht;
- Tabelle enthaltend die Telefonnummer und/oder die
Hörfunkfrequenzen der hauptsächlichen Rettungsdienstzentren
(Seefahrtbehörden; Krankenhäuser, Rettungsdienst Ligurien,
Druckkammer u.s.w.) wie nach Anlage A;
- Rettungswerkzeugskiste;
ARTIKEL
B.3
Vor der Abfahrt soll der Verantwortlicher für das Boot in ein entsprechendes
Register die Teilnehmerliste für den Tauchgang eintragen,
zusammen mit dem Hinweis auf den besitzten Tauchscheine, und mit den Namen der
evtl. Tauchführern.
ARTIKEL
B.4
Der Tauchführer für begleiteten Tauchgänge muß in
Besitz eines gültigen Tauchscheins sein, welcher von einer der
nationalen oder internationalen allgemein anerkannten Verbände/Vereinen/Unternehmungen
entlassen wurde, und muß innerhalb der von seinem eigenen Schein
festgesetzten Grenzen handeln, indem er sämtliche zivilrechts-
und strafrechtsmässige Verantwortlichkeiten übernimmt, die mit der
ausgeübten Tätigkeit verbunden sind.
Jeder Tauchbegleiter darf während des Tauchgangs nicht mehr als
vier Taucher gleichzeitig führen und muß auf die
Tiefgrenzen achten, die in dem von den Tauchern besitzten Tauchscheine
festgelegt sind; im Falle von Tauchscheine verschiedener Stufen muß
auf den Tiefgrenzenwert geachtet werden, die von der untersten Scheinstufe vorgesehen
sind.
ARTIKEL
B.5
Im
Falle eines Tauchgangs mit Tageslicht muss der Verantwortliche für den
Tauchgang für die Signalisierung sorgen, mittels einer roten Tauchboje
mit weissem Querband: diese muss
in einem Umkreis von nicht weniger als 300 m Entfernung sichtbar sein.
Taucher, die an dem Tauchgang
teilnehmen, müssen innerhalb einer Grenze von 50 m von dem o.g. Signal
ihre Tätigkeiten ausüben.
Für in der Nacht ausgeführte Tauchgänge
besteht die Signalisierung aus einem Luftballon mit aufgestellter roten Flagge
und weissem Querband, der mit einem blitzenden gelben Licht ausgestattet ist,
welches bis wenigstens zu einer Entfernung von 300 m sichtbar sein muss.
ARTIKEL B.6
In der Angelegenheit
von Tauchgänge, die von
Gesellschaften/ Sportsvereinen/ Verbänden/ Unternehmungen
als Tauchprüfungen für das Erwerben von Tauchscheinen organisiert
sind, die von den nationale bzw. internationale allgemein anerkannten Verbänden/Unternehmungen/Vereinen
festgelegten Vorschriften müssen eingehalten werden. Für derartige
Tauchgänge, muss der Organisator mindestens 12 Stunden im voraus eine Mitteilung
an die Hafenpolizei Genova-Einsatzabteilung per Fax (010-261064) (wie nach Anlage
B) mit folgenden Angaben senden:
- Datum, Uhrzeit und Taugangsort;
- Teilnehmerliste;
- Identifizierung des Tauchleiters und der anderen möglichen verantwortlichen
Tauchassistenten;
- eingesetztes Boot;
- Art des Einsatztes.
TEIL C - TAUCHAKTIVITÄT VON PRIVATPERSONEN
ARTIKEL C.1
Für
Tauchgänge, die mit Tageslicht erfolgen ist der Taucher verpflichtet sich
selbst zu kennzeichen, indem er mittels einer roten Tauchboje mit einer roten
Flagge durchquert mit weissem Band einsetzt, welche bis wenigstens zu einer
Entfernung von 300 m sichtbar sein muss. Wenn der Taucher unterwasser von einem
Begleitboot unterstützt wird, muss dann die rote Flagge mit durchquerendem
weissem Band auf dem Boot, nach den Modalitäten wie nach Artikel A.7 gestellt
werden.
Der Taucher muss seine Tätigkeit innerhalb eines Umkreises von 50 m aus
dem Vertikal des Begleitboots oder der Tauchboje mit der Flagge ausüben.
Für in der Nacht ausgeführte Tauchgänge
besteht die Signalisierung aus einem Luftballon mit aufgestellter roten Flagge
und weissem Querband, der mit einem blitzenden gelben Licht ausgestattet ist,
welches bis wenigstens zu einer Entfernung von 300 m sichtbar sein muss.
Falls mehrere Taucher sind, ein einziger Signal
ist dann ausreichend, wenn alle innerhalb einer Entfernung von 50 m aus der
Vertikallinie des Signals bleiben.
Falls man sich von einem Begleitboot stützen läss, muss dieses alle
notwendigen Signalisierungen aufweisen, nach den Modalitäten wie nach Artikel
A.7 und zur Not über das vorgesehene Kommunikationsmittel verfügen.
An Bord muss eine Person bleiben, die in der Lage ist, Hilfe zu leisten.
TEIL D - ALLGEMEINES
ARTIKEL
D.1
Das Tauchen
ist verboten:
- auf einer Entfernung,
die weniger als 200 m von festen Angelnanlagen und Netze misst;
- bei weniger als 200 m von Frachtschiffen und 300 m von Militärschiffenjeder
Nationalität, die ausserhalb der Hafengebiete angedockt sind;
- in den Gewässern wo regelmässiges Schiffverkehr zur Zufhart und
Ausfahrt aus den Häfen und zur Verankerung stattfindet, welches durch entsprechende
Verordnung des
Leiters des Wassergebietes diszipliniert wurde;
- in den Wassergebieten, die dem Baden untersagt sind.
- in der Nähe von Signalisierungen wie nach
Artik. A.7, B.5 und C.1, müssen die vorbeifahrenden Schiffeinheiten, falls
mit Segel- oder Motorantrieb ausgestattet, ihre Geschwindigkeit
verlangsamern und sich auf einer Entfernung von 100 m halten.
ARTIKEL
D.2
Alle Misachtungen
dieser Verordnung, ausgenommen wenn dies keine Gesetzverletzung ist, werden
nach Artikel. 1231 des Navigationsbuches bzw. nach den im Vorwort erwähnten
Gesetzten des privaten Schiffverkehrs bestraft werden.
(...) die Vorliegende Verordnung tritt in Kraft am 15 März 1999 und ersetzt die Verordnung n.229/98 vom 18 Juli 1998.
Genova, den 16 Februar 1999.
Unterschrieben
DER KOMMANDANT
C.A. (CP) Eugenio SICUREZZA
*)
Dieser Text ist eine unoffizielle Übersetzung
aus dem OriginaL.
Der Textinhalt wurde in seiner Gesamtheit u. ohne Gewähr übersetzt
und grafisch bearbeitet.
Der Übersetzter haftet nicht für evtl. Mißverständnisse,
und weist auf die ursprüngliche Quelle in Italienisch für jeden gewünschten
Vergleich hin.